Anhang zur Arbeitsordnung
In folgenden Fällen wird keine Arbeitsbefreiung gewährt:
1. Krankheit
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind keine Entschuldigung. Ein ärztlicher Attest ist für uns der Beweis, dass Sie einen Arzt aufsuchen konnten und somit hätten auch zur Arbeit kommen können.
Im Übrigen sind Chirurgische Eingriffe an unseren Arbeitskräften strengstens untersagt. Wir haben Sie so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder Veränderung eines Teiles von Ihnen verstößt somit gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.
2. Todesfall in der Familie
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie ohnehin nichts mehr tun.
3. Eigener Todesfall
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren, damit wir rechtzeitig die Nachfolge regeln können. Zudem erwarten wir nach Eintritt Ihres Ablebens unverzüglich eine schriftliche Bestätigung, dass Sie verstorben sind. Andernfalls werden Ihnen die Fehlzeiten vom Jahresurlaub abgezogen.
4. Silber- oder Goldene Hochzeit
Für derartige Anlässe kann selbstverständlich keine Freistellung gewährt werden. Anstatt 25 oder gar 50 Jahre Ehe mit dem gleichen Menschen feiern zu müssen, können Sie dankbar sein, zur Arbeit gehen zu dürfen.
5. Geburtstag
Dass Sie geboren wurden, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum sehen wir keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
6. Geburt eines Kindes
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich keine Arbeitsbefreiung vorgesehen. Sie hatten bereits Ihren Spaß.